Statuten

Statuten der Schweizerischen Asiengesellschaft

I. Name und Sitz der Gesellschaft

§ 1. Unter dem Namen “Schweizerische Asiengesellschaft” (Société Suisse-Asie / Società Svizzera-Asia / Swiss Asia Society / Societad Svizra-Asia) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz der Gesellschaft ist beim jeweiligen Präsidium. 
§ 2. Die Gesellschaft ist die Rechtsnachfolgerin der “Schweizerischen Gesellschaft für Asienkunde” (Société Suisse d'Etudes Asiatiques).
§ 3. Unter dem Begriff “Asien” (entsprechend: “asiatisch”) wird im folgenden sowohl Asien als solches (einschliesslich des Nahen Ostens) als auch die historisch und kulturell nahestehenden Regionen Nordafrikas verstanden.

II. Aufgaben und Zweck der Gesellschaft
§ 4. Die Aufgaben und der Zweck der Gesellschaft sind:
– Stützung und Förderung der allgemeinen Asienkunde wie der entsprechenden Regionalwissenschaften an schweizerischen Hochschulen und Kulturinstituten;
– Vertiefung und Verbreitung in der Schweiz von Kenntnissen der asiatischen Kulturen in Geschichte und Gegenwart sowie Förderung des Verständnisses zwischen der Schweiz und Asien;
– Übernahme von Koordinations- und Führungsaufgaben bei Veranstaltungen oder Projekten, bei denen akademische, kulturelle, wirtschaftliche, gesellschaftliche sowie staatliche und kommunale Träger gemeinsam im Sinne der vorgenannten Zwecke aktiv sind.

III. Mittel
§ 5. Die Gesellschaft sucht ihre Ziele wie folgt zu erreichen:
– Sie gibt unter dem Namen “Asiatische Studien / Études Asiatiques” eine wissenschaftliche Zeitschrift und unter den Namen “Welten Ostasiens – Worlds of East Asia – Mondes de l’Extrême Orient”, “Welten des Islams – Worlds of Islam – Mondes de l’Islam” und “Welten Süd- und Zentralasiens – Worlds of South and Inner Asia – Mondes de l’Asie du Sud et de l’Asie Centrale” wissenschaftliche Schriftenreihen heraus.
– Sie unterhält eine ständige Geschäftsführung.
– Sie unterstützt nach ihren Möglichkeiten individuelle und/oder kollektive Bemühungen im Sinne des Gesellschaftszwecks, die zu einem besseren Verständnis Asiens in der Schweiz dienen.
– Sie zentralisiert, koordiniert und verteilt im Sinne des Gesellschaftszwecks in der Schweiz und in Übersee Informationen über Aktivitäten von an Asien interessierten schweizerischen Privatpersonen und Organisationen, ebenso über Aktivitäten von an der Schweiz interessierten asiatischen Privatpersonen und Organisationen.
– Sie organisiert auf nationaler und internationaler Ebene Veranstaltungen, und zwar in Zusammenarbeit mit allen im Sinne des Gesellschaftszwecks tätigen schweizerischen und ausländischen Privatpersonen und Institutionen.
– Sie vertritt im Sinne des Gesellschaftszwecks auf nationaler und internationaler Ebene Aktivitäten und Interessen von Personen und Institutionen in der Schweiz, die sich mit Asien befassen.
– sie berücksichtigt, einschliesslich in ihrer Leitungsorganisation, auf repräsentative Weise die verschiedenen in der Schweiz vertretenen asienwissenschaftlichen Gebiete (Sprachen, Regionen, Disziplinen, Institutionen). 
§ 6. Die finanziellen Mittel bestehen aus:
1. Jahresbeiträgen der Mitglieder,
2. zweckgebundenen Beiträgen,
3. Reinerträgen aus Aktivitäten der Gesellschaft,
4. Zinsen aus dem Gesellschaftsvermögen,
5. Vermächtnissen und Schenkungen.
Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, unter Ausschluss der persönlichen Haftung der Mitglieder oder der Organe, lediglich das Gesellschaftsvermögen.

IV. Organisation
§ 7. Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Generalversammlung der Mitglieder,
b) der Vorstand,
c) der Beirat,
d) die Redaktionskommission,
e) der Quästor / die Quästorin,
f) die Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen.

A. Generalversammlung
§ 8. Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und muss spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung bei den Mitgliedern eintreffen.
Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Ein solches Begehren ist an den Vorstand zu richten und schriftlich zu begründen.
§ 9. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung geschieht durch das relative Mehr der Stimmenden. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Stimmabgabe verlangt.
Für Abstimmungen über Statutenrevisionen oder Auflösung des Vereins sind die Anwesenheit von mindestens einem Viertel aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Kommt auf diese Weise keine beschlussfähige Versammlung zustande, kann der Vorstand eine briefliche oder elektronische Abstimmung durchführen; dabei gelten analoge Bestimmungen für eine gültige Beschlussfassung.
§ 10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident /die Präsidentin oder einer der Vizepräsidenten / eine der Vizepräsidentinnen. Für das Beschlussprotokoll sorgt der von der Generalversammlung bestellte Protokollführer / die von der Generalversammlung bestellte Protokollführerin.
§ 11. Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Wahl oder Bestätigung des Präsidenten / der Präsidentin, der übrigen Vorstands- und Beiratsmitglieder, des Quästors /der Quästorin sowie der Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen.
2. Abnahme der jährlichen Tätigkeitsberichte, der Jahresrechnung, des Berichts der Revisoren / Revisorinnen und der Berichte allfälliger von ihr eingesetzter Kommissionen.
3. Beratung und Verabschiedung des Budgets.
4. Festlegung der Jahresbeiträge (auf Antrag des Vorstandes).
5. Bestätigung von Kollektivmitgliedern.
6. Abänderung oder Ergänzung der Statuten.
7. Auflösung der Gesellschaft.

B. Der Vorstand
§ 12. Der Vorstand besteht aus wenigstens acht Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten / der Präsidentin, zwei Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen, dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin, dem/der Editor-in-Chief, dem Quästor / der Quästorin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; nach deren Ablauf sind sämtliche Mitglieder des Vorstands wiederwählbar. Während einer Amtsdauer neugewählte Mitglieder treten in die laufende Amtsdauer ein, sind also mit den übrigen Mitgliedern wiederzuwählen.
§ 13. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten / seiner Präsidentin unter Angabe von Traktanden, Ort, Datum und Zeit, in der Regel zwei Mal pro Jahr, bei Bedarf auch häufiger. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlussfassung geschieht durch das relative Mehr der Stimmenden. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Stimmabgabe verlangt. Über die Verhandlungen wird Protokoll geführt.
§ 14. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung in allen Gesellschaftsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich andern Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die Überwachung der Interessen der Gesellschaft zu.
2. Ausführung der Beschlüsse der Gesellschaft.
3. Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft führt (kollektiv zu Zweien) der Präsident /die Präsidentin oder ein Vizepräsident / eine Vizepräsidentin zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
4. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung.
5. Ernennung und Anstellung eines Geschäfsführers / einer Geschäftsführerin.
6. Ernennung der Mitglieder des Beirats und der Redaktionskommission.
7. Ausarbeitung und Genehmigung der Pflichtenhefte von Vorstandsausschuss und Redaktionskommission.
8. Aufnahme von Mitgliedern.
9. Ausarbeitung, Abschluss und regelmässige Überprüfung von Partnerschafts- und Zusammenarbeitsvereinbarungen.

C. Der Beirat 
§ 15. Der Beirat erhält alle Informationen und Einladungen zu Sitzungen des Vorstands. Beiratsmitglieder können an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen.

D. Der Quästor / die Quästorin
§ 16. Der Quästor / die Quästorin ist zuständig für die Kassenführung. Er/sie legt der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht über die Buchführung vor.

E. Die Redaktionskommission
§ 17. Die Redaktionskommission besteht aus einem Präsidenten / einer Präsidentin, dem/der Editor-in-Chief der Zeitschrift “Asiatische Studien / Études Asiatiques” und den Regionalredaktoren / Regionalredaktorinnen, im Minimum jedoch aus drei Mitgliedern. Der Präsident / die Präsidentin kann gleichzeitig ein Regionalredaktor / eine Regionalredaktorin sein. Präsident / Präsidentin und Mitglieder werden vom Vorstand bestimmt und auf unbestimmte Dauer gewählt, wobei mindestens ein Mitglied der Redaktionskommission gleichzeitig Mitglied des Vorstands der Gesellschaft sein muss. 
Die Kommission ist verantwortlich für die Herausgabe der Zeitschrift “Asiatische Studien / Études Asiatiques” sowie der Monographienreihen. Die Einzelheiten regelt der Vorstand in Absprache mit den Redaktoren / Redakorinnen im Rahmen eines Pflichtenheftes.

F. Die Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen
§ 18. Die Generalversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren / Revisorinnen, die in der Regel Mitglieder der Gesellschaft sind. Sie prüfen Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege und Kassabestand und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor, mit einem begründeten Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung.

V. Mitglieder
§ 19. Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen, und zwar als
a) Einzelmitglied,
b) Ehrenmitglied,
c) Kollektivmitglied oder
d) Gönner / Gönnerin.
Mitglieder entrichten den jährlichen Mitgliedschaftsbeitrag und beziehen die Zeitschrift “Asiatische Studien / Études Asiatiques” in gedruckter und/oder digitaler Form. Die Mitglieder aller Kategorien haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: Kollektivmitglieder können an allen Aktivitäten der Gesellschaft teilnehmen; stimm- und wahlberechtigt ist jedoch nur eine dem Vorstand schriftlich und namentlich bekanntgegebene Person, die das Kollektivmitglied vertritt. Gönner / Gönnerinnen verpflichten sich zur Bezahlung eines mit dem Vorstand zu vereinbarenden einmaligen oder wiederkehrenden Beitrags. 
Der Vorstand kann Personen, die sich um die Gesellschaft verdient gemacht oder im Sinne des Gesellschaftszwecks grosse Leistungen vollbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht entbunden.
§ 20. Neue Mitglieder können durch Mitglieder der Gesellschaft eingeführt werden oder sich direkt beim Vorstand um Aufnahme bewerben. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand; Kollektivmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die Generalversammlung. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er das austretende Mitglied nicht von der Bezahlung bereits fälliger Beiträge sowie des Beitrags für das laufende Jahr.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Gegen diesen Entscheid kann innert Monatsfrist an die nächste Generalversammlung rekurriert werden. Die Generalversammlung entscheidet ebenfalls ohne Begründung.

VI. Partner
§ 21. Zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks kann sich die Gesellschaft von Fall zu Fall, auf Dauer oder in einem beschränkten Zeitrahmen partnerschaftlich mit geeigneten, in der Schweiz, in Asien und im übrigen Ausland domizilierten oder tätigen Organisationen assoziieren, und zwar in einer jeweils zweckgemässen, gegenseitig zu vereinbarenden Form. Als Partner kommen insbesondere in Frage:
– im asienkundlichen Rahmen aktive Kreise im akademischen Bereich (Universitäten, Forschungsinstitute, spezifisch ausgerichtete Schulen, Museen, usw.);
– öffentliche und private internationale oder nationale Unternehmen, die schweizerisch-asiatische Beziehungen auf wirtschaftlichem Gebiet unterhalten;
– staatliche und regionale Vertretungen und Institutionen;
– nicht-staatliche internationale, nationale oder regionale Organisationen, Institutionen und Kammern;
– Privatpersonen;
– staatliche und private Medien.

VII. Rechnungsabschluss
§ 22. Das Gesellschaftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

VIII. Schlussbestimmungen
§ 23. Im Streitfall gilt die deutsche Fassung der vorliegenden Statuten. 
§ 24. Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen die Statuten der Schweizerischen Asiengesellschaft vom 2. November 1991.

Zürich, 1. Januar 2018
Der Präsident: Prof. Dr. Wolfgang Behr
Ein Vorstandsmitglied: Prof. Dr. Anke von Kügelgen