Statuten

Neufassung vom 17. November 2023

Art. 1 Zweck

Die Schweizerische Akademische Gesellschaft für Osteuropawissenschaften ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB. Die Gesellschaft setzt sich ein

  1. für die Förderung und Pflege der Osteuropawissenschaften in Forschung und Lehre und die Publikation ihrer Ergebnisse;
  2. für die Einflussnahme auf die Gestaltung des Bildungswesens auf dem Gebiet der Osteuropawissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der Universitäten, der sonstigen Hochschulen und der Mittelschulen.

Art. 2 Stellung in der Öffentlichkeit

  1. Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  2. Sie erstrebt für ihre Mitglieder keine finanziellen Gewinne.

Art. 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können alle Osteuropawissenschaftler/innen mit Masterdiplom oder äquivalentem Abschluss, alle Sprachlehrer/innen und alle Mitarbeiter/innen mit Universitätsdiplom, die an einem osteuropawissenschaftlichen Hochschulinstitut oder an einer wissenschaftlichen Bibliothek in der Schweiz tätig sind, erwerben.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen oder mündlichen Antrag, der vom Vorstand bestätigt wird.
  3. Die SAGS beschliesst an der dem Antrag folgenden Mitgliederversammlung mit absolutem Mehr der Anwesenden über die Aufnahme der Kandidat/innen.

Art. 4 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

Art. 5 Der Vorstand und seine Aufgaben

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten, dem Aktuar und dem Kassier.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.
  3. Er erledigt in gegenseitigem Einvernehmen die laufenden Geschäfte, bereitet Mitgliederversammlungen vor und führt deren Beschlüsse durch.
  4. Scheidet der Präsident aus, so tritt der stellvertretende Präsident an seine Stelle; scheidet auch dieser aus, so findet eine Neuwahl statt.
  5. Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach aussen und nach innen. Er beruft und leitet die Sitzungen und Mitgliederversammlungen und ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
  6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit unentgeltlich aus. Aufwendungen für die Gesellschaft werden ersetzt.

Art. 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
  3. Stimmrecht hat jedes Mitglied.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsmässig zu ihr eingeladen wurde.
  5. Geschäftssprache der Mitgliederversammlung ist Englisch.

Art. 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Gesellschaft.
  2. Sie wählt denVorstand und zwei Rechnungsrevisoren.
  3. Sie beschliesst die Statuten und gegebenenfalls Statutenänderungen.
  4. Sie hört den Bericht des Präsidenten, des Aktuars, des Kassiers und der Rechnungsrevisoren und entlastet den Vorstand.
  5. Sie setzt den Jahresbeitrag für die Mitglieder der Gesellschaft fest.
  6. Sie beschliesst gegebenenfalls über die Auflösung der Gesellschaft.
  7. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, von dem jedes Mitglied eine Abschrift erhält.
  8. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, auf Antrag geheim. Zur Statutenrevision, zum Ausschluss eines Mitgliedes und zur Auflösung der Gesellschaft ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  9. Über eine schnelle Entscheidung erfordernde wichtige Fragen kann auch brieflich abgestimmt werden.

Art. 8 Finanzen

Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen.

Art. 9 Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten treten am 23. April 1967 in Kraft. Sie wurden am 3. Dezember 1988, am 11. Januar 2003, am 6. Dezember und am 17. November 2023 modifiziert.