Statuten

Statuten

Art. 1
Die Schweizerische Gesellschaft für judaistische Forschung (SGJF) - Société Suisse des Etudes Juives (SSEJ) - ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 

Art. 2 
Die SGJF hat folgende Ziele: - Sie fördert die judaistische Forschung in der Schweiz - Sie erleichtert den Kontakt zwischen den an der judaistischen Forschung Interessierten - Sie organisiert wissenschaftliche Zusammenkünfte - Sie regt Publikationen auf allen Gebieten der Judaistik und ihrer Nachbardisziplinen an. 

Art. 3 
Die SGJF ist Mitglied der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (ASGW) und arbeitet zusammen mit der Europäischen Gesellschaft für jüdische Studien und mit der World Union of Jewish Studies. 

Art. 4 
Mitglied der SGJF kann jede/r werden, der/die willens ist, an der judaistischen Forschung in irgend einer Weise Anteil zu nehmen. Ueber die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Austritt muss dem Präsidenten spätestens 6 Monate im voraus und auf das Ende des Kalenderjahres schriftlich angezeigt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand verfügt. Die Beschwerde an die Generalversammlung bleibt vorbehalten. 

Art. 5 
Die Organe der Gesellschaft sind: - die Generalversammlung - der Vorstand - die Rechnungsrevisoren 

Art. 6 
Die Generalversammlung ist alle zwei Jahre vom Vorstand einzuberufen. Die wissenschaftliche Tagung kann damit verbunden werden. Ein Fünftel der Mitglieder kann die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. 

Art. 7 
Die Aufgaben der Generalversammlung sind insbesondere: - die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren - die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin - die Festsetzung des Mitgliederbeitrages - die Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes und der Jahresrechnung - die Revision der Statuten - die Beschlussfassung über die Tätigkeit der Gesellschaft 

Art. 8 
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Aktuar/der Aktuarin, dem Kassier/der Kassiererin und zwei bis vier BeisitzerInnen. Er wird von der Generalversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Präsident/die Präsidentin kann nur einmal unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit wieder gewählt werden. Die Generalversammlung bestimmt den Präsidenten/die Präsidentin. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Im Falle einer Vakanz zwischen zwei Generalversammlungen kann der Vorstand selbst eine Ergänzungswahl treffen. 

Art. 9 
Dem Vorstand obliegt die allgemeine Leitung der Gesellschaft, insbesondere die Vorbereitung der wissenschaftlichen Veranstaltungen und der Genralversammlung. Er vertritt die Belange der Gesellschaft gegenüber Dritten. 

Art. 10 
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

Art. 11 
Die Ausgaben der SGJF werden bestritten durch: - die Mitgliederbeiträge - freiwillige Zuwendungen - Subventionen von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für die Verbindlichkeiten der SGJF haftet auschliesslich deren Vermögen. 

Art. 12 
Die Auflösung der Gesellschaft kann von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein allfälliges Vermögen ist im Sinne des Gesellschaftszweckes zu verwenden. 

Art. 13 
Die Statuten konnen von der Generalversammlung mit einfachem Mehr abgeändert werden. 

Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 7. 11. 1998 angenommen worden. 

Der Präsident: Dr. Ralph Weingarten 
Der Aktuar: Prof. Dr. Max Küchler