I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Die Schweizerische Theologische Gesellschaft – Société suisse de théologie, Sociétà Svizzera di teologia, Societad teologica svizra – ist ein Verein im Sinn der Art. 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Sie hat ihren Sitz in Bern.
Artikel 2
Die Gesellschaft bezweckt die Förderung der theologischen Forschung durch periodische Zusammenkünfte und durch Veröffentlichungen, die dem Studium und der Diskussion wesentlicher Fragen aus allen Gebieten der Theologie gewidmet sind.
Artikel 3
Die Gesellschaft ist Mitglied der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW).
Artikel 4
Die Gesellschaft kann mit Organisationen zusammenarbeiten, die analoge Zwecke verfolgen, insbesondere
a) mit den lokalen oder regionalen Vereinigungen in der Schweiz, deren Haupttätigkeit im Studium allgemeiner oder spezieller theologischer Fragen besteht;
b) mit den wichtigsten ausländischen oder internationalen theologischen Gesellschaften.
II. Finanzen
Art. 5. Die finanziellen Mittel der Gesellschaft setzen sich zusammen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder sowie aus Subventionen oder anderen Zuwendungen, die der Gesellschaft zugute kommen.
III. Mitgliedschaft
Artikel 6
Die Gesellschaft setzt sich ausschliesslich aus Einzelmitgliedern zusammen.
Jede Person, die ein schriftliches Beitrittsgesuch einreicht, kann zur Mitgliedschaft zugelassen werden. Der Vorstand entscheidet in letzter Instanz über die Beitrittsgesuche.
Der Austritt muss der Präsidentin* spätestens vier Wochen zum voraus und auf das Ende des Kalenderjahres schriftlich angezeigt werden.
Der Ausschluss wird vom Vorstand verfügt. Er erfolgt ohne Bekanntgabe der Gründe. Die Beschwerde an die Generalversammlung bleibt vorbehalten.
IV. Organe der Gesellschaft
Artikel 7
Die Organe der Gesellschaft sind:
A) die Generalversammlung;
B) der Vorstand;
C) die Rechnungsrevisoren und ihre Stellvertreterinnen;
D) die Delegierten bei der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW) und ihre Stellvertreterinnen.
Artikel 8
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
Sie wird vom Vorstand einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung einberufen, die in der Regel zwischen dem 1. September und dem 20. Dezember stattfinden soll.
Der Vorstand ist ermächtigt, sie von sich aus zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammenrufen. Er ist verpflichtet, dies zu tun, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.
Artikel 9
Die Generalversammlung hat hauptsächlich folgende Befugnisse:
a) sie wählt die Organe der Gesellschaft, sofern die Statuten kein anderes Wahlverfahren vorsehen;
b) sie genehmigt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und auf Grund des Berichts der Revisorinnen die von der Sekretärin/Rechnungsführerin erstellte Jahresrechnung;
c) sie berät und entscheidet über die vom Vorstand auf die Traktandenliste gesetzten Anträge sowie über die individuellen Anträge der Mitglieder der Gesellschaft. Persönliche Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich vorgelegt werden;
d) sie setzt alljährlich die Höhe des Jahresbeitrags fest;
e) sie beschliesst über Statutenrevisionen;
Schriftliche Stimmabgabe oder Stimmabgabe durch Vertreter ist nicht gestattet.
Artikel 10
Der Vorstand umfasst mindestens neun Mitglieder. Mindestens drei Mitglieder sollen evangelischer Konfession sein, mindestens drei römisch-katholischer Konfession und mindestens ein Mitglied christkatholischer Konfession; es ist darauf zu achten, dass die Theologischen Fakultäten der Schweiz im Vorstand in angemessener Weise repräsentiert sind.
Artikel 11
Der Vorstand setzt sich zusammen aus der Präsidentin, der Vize-Präsidentin, der Aktuarin und den übrigen Mitgliedern. Die jeweilige Präsidentin der Konferenz der Theologischen Fakultäten der Schweiz ist ordentliches Mitglied im Vorstand der SThG.
Artikel 12
Die ordentliche Generalversammlung wählt die Präsidentin und anschliessend die anderen Mitglieder des Vorstands; diese können in globo gewählt werden, sofern kein Mitglied der Versammlung eine individuelle Wahl verlangt.
Bei der Wahl der Präsidentin sollte ein Turnus in der Konfessionszugehörigkeit berücksichtigt werden.
Alle Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Sie sind unbeschränkt wiederwählbar mit Ausnahme der Präsidentin, die unmittelbar nacheinander nur zweimal für diese Funktion wiedergewählt werden kann. Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Präsidentin, teilen sich nach eigenem Ermessen in die verschiedenen administrativen Aufgaben.
Im Falle einer Vakanz zwischen zwei Generalversammlungen kann der Vorstand selbst eine Ergänzungswahl treffen, wobei die in Art. 10 angegebenen Bedingungen zu respektieren sind.
Artikel 13
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Er hat namentlich folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) er bereitet das Programm für die periodischen Zusammenkünfte vor und stellt die Traktandenliste für die Generalversammlung auf;
b) er ergreift die geeigneten Massnahmen zur Unterstützung der Veröffentlichung von theologischen Arbeiten, die entweder von ihm selbst veranlasst oder ihm vorgelegt worden sind, sofern ihm die Veröffentlichung geboten erscheint;
c) er führt die finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft;
d) er trägt dafür Verantwortung, dass den Aufgaben, die sich aus der Mitgliedschaft in der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (cf. Artikel 3) ergeben, nachgekommen wird, besonders hinsichtlich der Vertretung in der Delegiertenversammlung, bei den Sektionssitzungen und den Kolloquien.
Artikel 14
Der Vorstand kann nur gültig beraten und entscheiden, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussfassung ist das Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder massgebend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin den Ausschlag.
Vorschläge, welche die Präsidentin den Vorstandsmitgliedern schriftlich auf dem Zirkularweg vorlegt, gelten als Beschlüsse, sofern sie keiner Einsprache begegnen.
Artikel 15
Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen und ihre Stellvertreterinnen. Sie werden auf vier Jahre gewählt, sind wiederwählbar, dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein und müssen zwei verschiedenen Konfessionen angehören.
Artikel 16
Die Präsidentin ist von Amtes wegen Delegierter bei der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW). Eine zweite Delegierte und eine Vertreterin werden von der ordentlichen Generalversammlung auf vier Jahre gewählt. Sie können unmittelbar nacheinander nur einmal wiedergewählt werden und sollen, in der Regel, einer anderen Konfession als die Präsidentin angehören.
Die Präsidentin ist von Amts wegen Mitglied der Konferenz der Theologischen Fakultäten der Schweiz.
Die Statuten wurde von der konstituierenden Versammlung vom 20.November 1965 in Bern angenommen.
Der Präsident: Jean-Louis Leuba
Der Sekretär: Kurt Stalder
Änderungen sind von den Generalversammlungen vom 12. Nov. 1993 und vom 19. Nov. 1999 angenommen und im vorliegenden Text integriert worden.
Der Präsident: Martin Rose
Der Aktuar: Urs von Arx