01.07.1977 / 01.06.1985 / 14.05.2011
1. Die Schweizerische Vereinigung für Altertumswissenschaft ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des ZGB. Sie ist Mitglied der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW) und der Fédération internationale des associations d’études classiques (FIEC).
2. 1 Mitglieder der Vereinigung können alle in der Schweiz auf dem Gebiet der Altertumswissenschaft Tätigen werden, die ein abgeschlossenes und von ihrer Universität anerkanntes Doktorat vorweisen können.
2 Doktorandinnen und Doktoranden mit einem Dissertationsprojekt auf dem Gebiet der Altertumswissenschaft können Junior-Mitglieder werden; die Junior-Mitgliedschaft ist auf die Dauer der Promotion befristet und wird nach der Promotion in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt.
3 Die Mitgliederversammlung kann ferner solche Personen und Institutionen zu «ständigen Gästen» der Vereinigung erklären, die die sich der Altertumswissenschaft verbunden wissen.
4 Die Aufnahme der Mitglieder und «ständigen Gäste» erfolgt auf Antrag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel der anwesenden Mitglieder diesem Antrag zustimmen müssen.
3. Der Sitz der Vereinigung ist am Wohnort des jeweiligen Präsidenten/der jeweiligen Präsidentin.
4. Die Vereinigung hat den Zweck, die Forschung in allen Zweigen der Altertumswissenschaft zu fördern. Insbesondere gibt sie die Zeitschrift Museum Helveticum. Schweizerische Zeitschrift für klassische Altertumswissenschaft (MH) und die Buchreihe «Schweizerische Beiträge zur Altertumswissenschaft» (SBA) heraus.
5. Die Organe der Vereinigung sind:
die Generalversammlung,
der Vorstand,
die Rechnungsrevisoren oder –revisorinnen.
6. Die Vereinigung wird durch zwei Delegierte bei der SAGW, durch eine Delegierte oder einen Delegierten bei der FIEC vertreten; der Vorstand bestimmt die Delegationen.
7. 1 Die Generalversammlung wählt auf vier Jahre
den Präsidenten oder die Präsidentin und die übrigen Mitglieder des Vorstandes;
die Rechnungsrevisoren oder –revisorinnen;
die genannten Organe sind einmal wiederwählbar, doch kann der abtretende Präsident noch während einer zusätzlichen Amtsperiode dem Vorstand angehören.
2 Die Generalversammlung wählt auf vier Jahre, entsprechend den Statuten des MH und dem Dokument über die Organisationsstruktur der SBA,
die Mitglieder der Redaktion des MH;
die Mitglieder der Herausgeberschaft der SBA.
3 Die Generalversammlung genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung und setzt die Höhe des Jahresbeitrages fest.
8. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Auf Beschluss der Generalversammlung können Kollektivmitglieder im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
9. Der Vorstand trägt die wissenschaftliche Verantwortung für die Zeitschrift MH und besorgt deren finanzielle Verwaltung. Er pflegt die Absprache mit der Herausgeberschaft der SBA. Die Einzelheiten regeln die gesonderten Statuten für das Museum Helveticum sowie das Dokument über die Organisationsstruktur der SBA.
10. Über Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung mit Zweidrittelmehr der anwesenden Mitglieder.
11. Über Auflösung der Vereinigung beschliesst die Generalversammlung mit Zweidrittelmehr der anwesenden Mitglieder. Über die Verwendung des Vermögens im Fall der Auflösung beschliesst die Generalversammlung.