Die Statuten der Schweizerischen Philosophischen Gesellschaft
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter der Bezeichnung "Schweizerische Philosophische Gesellschaft" (SPG), Société Suisse de Philosophie, Società Svizzera di Filosofia, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Sein Sitz befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten bzw. der jeweiligen Präsidentin.
Art. 2
Die Schweizerische Philosophische Gesellschaft bezweckt die Pflege und den Austausch philosophischer Erkenntnis sowie den Zusammenschluss der örtlichen philosophischen Gesellschaften. Sie veranstaltet philosophische Tagungen und fördert das philosophische Leben der Schweiz durch ihre Schriftenreihe: Studia Philosophica. Sie steht in Verbindung mit den Organisationen, die verwandten Zielen dienen, besonders mit der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften und der Fédération Internationale des Sociétés de Philosophie (FISP).
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Die Schweizerische Philosophische Gesellschaft besteht aus den Mitgliedern der von ihr anerkannten Gesellschaften und aus Einzelmitgliedern. Anerkannte Gesellschaften sind die Philosophischen Gesellschaften von Genf, Lausanne (Waadt) und Neuenburg, welche die Société Romande de Philosophie bilden; die Philosophischen Gesellschaften von Basel, Bern, Freiburg, der Innerschweiz, der Italienischen Schweiz, der Ostschweiz, Zürich sowie der Schweizerische Verband der Philosophielehrer an Mittelschulen, die Society for Women in Philosophy Switzerland, das CaféPhilo Solothurn, und das Online-Portal philosophie.ch.
Über die Anerkennung anderer Gesellschaften und den Widerruf der Anerkennung beschliesst die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes durch Teilrevision der Statuten.
Einzelmitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen; ihr Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Art. 4
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Die lokalen Mitgliedsgesellschaften entrichten jährlich 2 Fr. pro Mitglied an die Schweizerische Philosophische Gesellschaft. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Internet-Portal philosophie.ch. Dieses erbringt stattdessen Leistungen an die Schweizerische Philosophische Gesellschaft durch das Führen eines öffentlich zugänglichen Veranstaltungskalenders. Die anerkannten Gesellschaften entrichten dem Quästor oder der Quästorin den Jahresbeitrag für ihre Mitglieder.
III. Organe
Art. 5
Die Organe der Schweizerischen Philosophischen Gesellschaft sind:
1. die Generalversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Redaktion der Studia Philosophica,
4. die Rechnungsrevisoren,
5. die Delegierten bei der Schweizerischen Akademie der Geisteswissenschaften,
6. der/die Delegierte bei der Sektion 4 (Kulturwissenschaften) der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften,
7. die Delegierten bei der Fédération Internationale des Sociétés de Philosophie.
Art. 6
Die Generalversammlung bildet das oberste Gesellschaftsorgan. Sie wird als ordentliche Generalversammlung alle zwei Jahre durch den Vorstand einberufen. Sofern wenigstens ein Fünftel der Gesellschaftsmitglieder es verlangt, hat der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Die ordentliche Generalversammlung behandelt insbesondere folgende Geschäfte:
1. Wahl der Organe, deren Bestellung von den Statuten nicht anders geregelt ist;
2. Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand erstatteten Geschäftsberichtes sowie der Zweijahresrechnung auf Grund des Revisorenberichtes;
3. Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand mit der Einladung angekündigten Anträge und über Einzelanträge der Mitglieder, die dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht worden sind;
4. Statutenrevision.
Stimmberechtigt sind die anwesenden Gesellschaftsmitglieder.
Art. 7
Der Vorstand besteht aus der Zentralpräsidentin oder dem Zentralpräsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Quästorin oder dem Quästor, der Sekretärin oder dem Sekretär und den Beisitzern. Aus jeder anerkannten Gesellschaft gehört ihm wenigstens ein Mitglied an.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt gesamthaft, es sei denn, dass die Generalversammlung eine individuelle Wahl verlangt. Der Zentralpräsident oder die Zentralpräsidentin wird aus den Vorstandsmitgliedern von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, soweit möglich im Turnus aus folgenden Gruppen gewählt:
1. Genf, Lausanne (Waadt), Neuenburg;
2. Basel, Bern, Zürich;
3. Freiburg, Innerschweiz, Italienische Schweiz, Ostschweiz, Schweizerischer Verband der Philosophielehrer an Mittelschulen.
Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar. Der Zentralpräsident oder die Zentralpräsidentin kann einmal für eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden. Im Falle von Vakanzen kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung selber ergänzen.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Ihm obliegt die Finanzierung der Studia Philosophica. Er pflegt die Beziehung zur Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften, zur Fédération Internationale des Sociétés de Philosophie und zu verwandten Organisationen.
Der Vorstand kann Beratungen abhalten und Beschlüsse fassen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Präsident oder die Präsidentin hat nur den Stichentscheid.
Art. 8
Die Redaktion der Studia Philosophica wird von je einem Mitglied deutscher und französischer Sprache besorgt.
Die Redaktoren werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung auf vier Jahre gewählt. Sie sind wieder wählbar. Bei ihrer Verhinderung ernennt der Vorstand Stellvertreter bis zur nächsten Generalversammlung.
Die Aufgaben der Redaktion sind in einem Reglement umschrieben, das vom Vorstand erlassen wird.
Art. 9
Die beiden Rechnungsrevisoren oder -revisorinnen werden von der Generalversammlung für vier Jahre gewählt. Sie sind wieder wählbar.
Art. 10
Der Zentralpräsident oder die Zentralpräsidentin ist von Amtes wegen Delegierter oder Delegierte bei der Schweizerischen Akademie der Geisteswissenschaften. Eine zweite Delegierte oder ein zweiter Delegierter wird von der Generalversammlung für vier Jahre gewählt. Er oder sie ist wieder wählbar.
Art. 11
Die beiden Delegierten bei der Fédération Internationale des Sociétés de Philosophie, einer deutscher und einer französischer Sprache werden vom Vorstand für vier Jahre ernannt. Sie halten den Zentralpräsidenten oder die Zentralpräsidentin über ihre Tätigkeit auf dem Laufenden. Sie sind wieder wählbar.
Der Zentralpräsident oder die Zentralpräsidentin ist Delegierter oder Delegierte bei der Sektion 4 (Kulturwissenschaften) der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW); der Quästor oder die Quästorin vertritt ihn oder sie.
Die vorstehenden Statuten vom 3. März 1957 enthalten die an den Generalversammlungen vom 8. Juni 1985, 13. Juni 1987, 17. Mai 2003, 30. November 2013 und 29. September 2019 beschlossenen Änderungen.
Die Präsidentin: Guenda Bernegger
Der Quästor: Friedemann Bieber