Statuten

Statuten der SGAVL

A. Definition, Sitz, Zweck

Art. 1
1 Die Schweizerische Gesellschaft für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (SGAVL) ist ein Verein nach Art. 60ff ZGB und hat als Mitglied der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW) ihren Sitz in Bern.
2 Die Gesellschaft will einen Beitrag zur Erforschung und Diskussion der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft in der Schweiz leisten, Kontakte zwischen Forschung, Lehre und Übersetzung herstellen sowie den literarischen Austausch fördern, besonders zwischen den verschiedenen Sprachregionen der Schweiz.
3 Sie strebt eine Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen an, die ähnliche Ziele verfolgen.

B. Mittel, Strukturen

Art. 2
1 Um diese Ziele zu erreichen, stehen der SGAVL insbesondere folgende Mittel und Strukturen zur Verfügung:

  • sie plant und realisiert Tagungen und Workshops;
  • sie veröffentlicht die Zeitschrift Colloquium Helveticum sowie gegebenenfalls weitere Publikationen;
  • sie engagiert sich für die Nachwuchsförderung im Bereich der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft.

2 Die SGAVL verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen finanziellen Gewinn; sie pflegt eine politische und konfessionelle Neutralität.

C. Mitgliedschaft

Art. 3
Die Mitgliedschaft steht Einzelpersonen offen, die die Bestrebungen der Gesellschaft teilen.

Art. 4
1 Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin der Gesellschaft zu richten. Über die Gesuche entscheidet der Vorstand, wobei der Mitgliederversammlung ein Widerrufsrecht zukommt.
2 Der Austritt muss ebenfalls in schriftlicher Form dem Präsidenten/der Präsidentin mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt, Tod oder durch Ausschluss, der vom Vorstand bei Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge oder aufgrund anderer schwerwiegender Gründe verhängt werden kann; auch hier geniesst die Mitgliederversammlung Widerrufsrecht.

D. Organe

Art. 5
Die Organe der SGAVL sind

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • der wissenschaftliche Beirat.

E. Mitgliederversammlung

Art. 6
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitglieder haben je eine Stimme.
2 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand als Jahresversammlung einberufen.
3 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder statt. Massgebend ist die Mitgliederzahl am Ende des Vorjahres.
4 Die Einladung zur Mitgliederversammlung enthält die Liste der Traktanden sowie die Frist für das Einreichen von Anträgen. Sie wird den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung elektronisch zugestellt.

Art. 7
1 Die Mitgliederversammlung beschliesst und wählt in offener Abstimmung durch das Mehr der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag findet geheime Wahl oder Abstimmung statt. Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
2 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Für die Wahl von Ehrenmitgliedern ist Einstimmigkeit notwendig.
3 Die Mitgliederversammlung wählt

  • den Präsidenten/die Präsidentin;
  • die übrigen Mitglieder des Vorstandes;
  • den Revisor/die Revisorin;

Ehrenmitglieder auf Antrag des Vorstandes.

4 Die Mitgliederversammlung beschliesst über

  • die Genehmigung von Geschäftsbericht, Bilanz und Jahresrechnung;
  • die Entlastung des Vorstandes;
  • das Arbeitsprogramm und das Budget für das folgende Jahr;
  • die Höhe der Jahresbeiträge;
  • Anträge des Vorstandes;
  • Anträge der Mitglieder;
  • Rekurse gegen Aufnahme- oder Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes;
  • Statutenänderungen;
  • die Auflösung der Gesellschaft.

Art. 8
Für die Änderung der Statuten ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art.9
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur an einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Beschliesst die Versammlung die Auflösung der Gesellschaft, so hat sie mit einfachem Mehr über die Verwendung des Vermögens im Sinne des Vereinszwecks zu entscheiden.

F. Vorstand

Art. 10
1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

  • Präsident/Präsidentin;
  • Aktuar/Aktuarin;
  • Kassier/Kassierin.

2 Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 11
1 Der Vorstand wird nach Notwendigkeit vom Präsidenten/der Präsidentin oder auf Antrag anderer Vorstandsmitglieder einberufen. Er entscheidet mit einfachem Mehr in offener Abstimmung, sofern er nicht ein anderes Vorgehen beschliesst. Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen.
2 Der Vorstand

  • führt die Gesellschaft;
  • vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • realisiert das Arbeitsprogramm;
  • regelt die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens und verfügt über die Mittel im Rahmen des von der Mitgliederversammlung gebilligten Budgets;
  • beschliesst über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  • regelt die Unterschriftsberechtigung;
  • bestimmt die Vertretung der Gesellschaft in verschiedenen Gremien;
  • vertritt die Gesellschaft nach aussen.

Art. 12
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen.

G. Wissenschaftlicher Beirat

Art. 13
1 Der wissenschaftliche Beirat ist das beratende Organ der Gesellschaft. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Durchführung des Peer-Review-Verfahrens für die Publikationen der Gesellschaft.
2 Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

H. Kontrollstelle

Art. 14
Die Mitgliederversammlung wählt einen Revisor/eine Revisorin. Diese-r prüft die Rechnung in materieller und formeller Hinsicht und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

I. Gültigkeit

Art. 15
Diese Statuten sind von der Mitgliederversammlung der SGAVL vom 16. November 2017 in Bern angenommen und in Kraft gesetzt worden. Die Statuten vom 3. Dezember 1977, geändert am 28. Oktober 1978 sowie am 6. November 1982, sind hiermit aufgehoben.

Bern, den 16. November 2017

Thomas Hunkeler, Präsident

Julian Reidy, Aktuar

Stefanie Leuenberger,  Kassierin