Die Gesellschaft

Statuten

Statuten der SGAVL

Art. 1

Unter dem Namen "Schweizerische Gesellschaft für allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaft" konstituiert sich eine den vorliegenden Statuten und den Artikeln 60ff. des Zivilgesetzbuches entsprechende Gesellschaft. Die SGAVL pflegt eine strikte politische und konfessionelle Neutralität.

Art. 2: Zielsetzungen

Die SGAVL will einen Beitrag zur Erforschung und Diskussion der allgemeinen und vergleichenden Literaturwissenschaft in der Schweiz leisten, Kontakte zwischen ForscherInnen, KritikerInnen, AutorInnen und ÜbersetzerInnen herstellen, den literarischen Austausch ermutigen - besonders zwischen den verschiedenen Sprachregionen der Schweiz - und sie strebt eine enge Zusammenarbeit mit anderen Organisationen in der Schweiz und im Ausland an, die ähnliche Ziele verfolgen. Die SGAVL plant und realisiert nationale Tagungen und Publikationen.  

Art. 3: Beziehungen zur SAGW und zur AILC

Die SGAVL ist Teil der Schweizerischen Akademie der Geisteswissenschaften (SAGW) und die MitgliederInnen gehören individuell kraft ihrer Mitgliedschaft in der SGAVL der AILC (Association internationale de littérature comparée) an.

Art. 4: Mitgliedschaft

Die SGAVL steht allen Personen offen, die sich aufgrund ihrer Forschungs- oder Lehrtätigkeit oder jeglicher anderer intellektueller Aktivitäten für die Beschäftigung mit allgemeiner und vergleichender Literaturwissenschaft interessieren. Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Präsidenten der Gesellschaft zu richten. Über die Gesuche entscheidet der Vorstand, wobei der Generalversammlung ein Widerrufsrecht zukommt.

Der Austritt muss ebenfalls in schriftlicher Form der Präsidentin oder dem Präsidenten mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt, Tod, oder durch Ausschluss, der vom Vorstand bei Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge oder aufgrund anderer schwerwiegender Gründe verhängt; auch hier geniesst die Generalversammlung Widerrufsrecht.

Art. 5: Organe

a)     Generalversammlung: Der Generalversammlung kommt in der Gesellschaft die höchste Entscheidungsgewalt zu. Sie umfasst alle Mitglieder und trifft sich und verhandelt unabhängig von der Anzahl der Anwesenden. Sie tagt mindestens einmal pro Jahr (ordentliche Mitgliederversammlung); es kann auf Entscheidung des Vorstands oder mindestens eines Fünftels der Mitglieder auch zu außerordentlichen Generalversammlungen kommen. Für die Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin. Die Stimmabgabe erfolgt durch Hochheben der Hand, außer es wird eine geheime Abstimmung gewünscht. Die Präsidentin oder der Präsident legt vor der Generalversammlung Berichte über die Aktivitäten des Vorstands ab, welche durch die Generalversammlung zur Kenntnis genommen werden. 

b)     Vorstand: ein aus drei bis sieben Mitgliedern bestehender Vorstand führt die Gesellschaft. Die Präsidentin oder der Präsident wird gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern durch die Generalversammlung gewählt, und zwar jeweils für eine Dauer von zwei Jahren. Wiederwahlen sind möglich. Der Vorstand organisiert sich selbst. 

c)      Zwei Kassenwarte, die nicht dem Vorstand angehören, werden für jeweils zwei Jahre gewählt.

Art. 6: Rechnungswesen und Mitgliederbeiträge

Das Budget der SGAVL wird der Generalversammlung durch den Vorstand zur Bestätigung vorgelegt. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Generalversammlung bestimmt.

Art. 7: Verantwortlichkeit 

Die Gesellschaft begleicht ihre Rechnungen und Schulden aus ihrem Vermögen. Die Mitglieder schulden nur die statutarisch vorgesehenen Mitgliederbeiträge.

Art. 8: Änderungen der Statuten

Vorschläge zur Änderung dieser Statuten müssen in schriftlicher Form bis mindestens fünfzehn Tage vor einer Mitgliederversammlung durch den Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder eingereicht und den Mitgliedern kenntlich gemacht werden. Änderungsvorschläge müssen von einer Mehrheit der Mitglieder sowie des Vorstands angenommen werden. 

Art. 9: Auflösung der Gesellschaft

Über eine Auflösung der Gesellschaft kann nur im Rahmen einer zu diesem Zweck anberaumten Mitgliederversammlung und durch eine Mehrheit aller Mitglieder der Gesellschaft entschieden werden. Wenn das Quorum nicht erfüllt ist, wird die Auflösung auf die Tagesordnung einer neuen Generalversammlung gesetzt; eine Mehrheit des Vorstands und der Generalversammlung muss der Auflösung zustimmen. Die über die Auflösung der Gesellschaft verhandelnde Generalversammlung entscheidet über diese Frage durch eine einfache Mehrheit der aktiven Mitglieder.  

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung des 3.12.1977 angenommen und an den Generalversammlungen vom 28.10.1978 und 6.11.1982 geändert. 

Lausanne, April 1983. 

Für den Vorstand:

Der Präsident: Manfred Gsteiger

Das Sekretariat: Michèle Stäuble