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Altershilfe: engere Zusammenarbeit von Bund und Kantonen

Philipp Dubach, BSV

Der Bund unterstützt gemeinnützige und gesamtschweizerisch tätige Altershilfeorganisationen mit jährlich rund 70 Millionen Franken. Zukünftig will er bei der Ausrichtung dieser Subventionen enger mit den Kantonen zusammenarbeiten. Eine wichtige Grundlage dieser Kooperation bildet der Forschungsbericht «Ausgestaltung der Altershilfe in den Kantonen», der Anfang April 2020 veröffentlich worden ist.

Die demographische Alterung stellt unsere Gesellschaft nicht nur vor Herausforderungen in der Gesundheitsversorgung. Ebenso wichtig ist die soziale Dimension: Damit ältere Menschen lange in ihrem vertrauten Umfeld leben können, benötigen sie angemessene Betreuung und Unterstützung. «Altershilfe» ist der Ausdruck, den das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) dafür verwendet.

Gestützt auf dieses Gesetz leistet der Bund finanzielle Beiträge an gemeinnützige Organisationen, die gesamtschweizerisch in der Altershilfe tätig sind (Art. 101bis AHVG). Aktuell fliessen rund 70 Millionen Franken an acht Organisationen; die grössten Empfänger sind die Pro Senectute und das Schweizerische Rote Kreuz. Unterstützt werden damit beispielsweise die Sozialberatung, Entlastungsdienste, Gemeinwesenarbeit oder Kurse für vulnerable ältere Menschen. Diese Finanzhilfen erbringt der Bund subsidiär. Denn für die Hilfe und Pflege zuhause sind gemäss der Bundesverfassung die Kantone zuständig.

Grundlagenstudie zur Altershilfe in den Kantonen

Diese Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen stellt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) als zuständige Vollzugsbehörde vor Herausforderungen. Das BSV verfügt nur bedingt über Kenntnisse zum Bedarf an Altershilfe-Leistungen vor Ort. Auch führten Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle in der jüngeren Vergangenheit zu Anpassungen der Subventionsverträge. Wie die Kantone darauf reagieren und welche Folgen dies für das Leistungsangebot hat, ist zurzeit nur teilweise bekannt.

Aus diesem Grund hat das BSV eine Grundlagenstudie zur Ausgestaltung der Altershilfe in den Kantonen in Auftrag gegeben. Der vom Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS verfasste Forschungsbericht zeigt, dass es in den Kantonen kein einheitliches Verständnis von Altershilfe gibt. Zwar verfügen die meisten Kantone über umfassende strategische Grundlagen im Altersbereich. Auch sind die meisten von ihnen in vielen Aufgabenbereichen tätig, die der Bund mit Finanzhilfen unterstützt. Nur in wenigen Kantonen ist «Altershilfe» aber ein wichtiger Begriff der Alterspolitik. Begründet wird das teilweise damit, dass der Ausdruck ein zu passives und hilfsbedürftiges Bild von betagten Menschen vermittle.

Wichtige Rolle der privaten Organisationen

In der Sache ist Altershilfe ein Querschnittthema zwischen Sozialpolitik und Gesundheitspolitik. Dies zeigt sich sowohl in den kantonalen Rechtsgrundlagen wie den Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltungen. Die Studienautor/innen erachten diesen Querschnittscharakter als unvermeidbar. Sie empfehlen deshalb eine verstärkte Kooperation zwischen den Akteuren des Sozial- und Gesundheitsbereichs, um die Leistungen der Altershilfe möglichst bedarfsgerecht und effizient auszurichten.

Bezüglich der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden unterscheidet der Forschungsbericht drei Konstellationen: In acht Kantonen sind hauptsächlich die Gemeinden für die Altershilfe zuständig, in fünf die Kantone und in 13 teilen sich Kantone und Gemeinden die Kompetenzen. Vielerorts spielen gemeinnützige private Organisationen eine zentrale Rolle. Sie treten nicht allein als Leistungserbringer auf, sondern nehmen auch strategische und koordinative Aufgaben wahr.

Arbeitsgruppe zur engeren Koordination von Bund und Kantonen

Der Wissensstand über die Subventionspraxis des Bundes variiert von Kanton zu Kanton beträchtlich. Nur eine Minderheit stimmt ihre eigene Subventionstätigkeit explizit mit jener des Bundes ab. Viele KantonsvertreterInnen bekundeten gegenüber dem Forschungsteam ihr grundsätzliches Interesse, sich in der Altershilfe zukünftig stärker mit anderen Kantonen und dem Bund auszutauschen. Das BSV und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) werden deshalb eine Arbeitsgruppe einsetzen, die den Kantonen Mitsprachemöglichkeiten bei der Ausrichtung der Finanzhilfen gestützt auf Art. 101bis AHVG eröffnen soll.

 

Peter Stettler, Theres Egger, Caroline Heusser, Lena Liechti (Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS) (2020): Ausgestaltung der Altershilfe in den Kantonen (Beträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht 3/20), Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen.
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14. September 2020, Kursaal Bern