Am 18. Juni 2020 reichte die Nationalrätin Samira Marti eine parlamentarische Initiative (20.451) mit dem Titel «Armut ist kein Verbrechen» ein. Der Vorstoss verlangt, dass die Artikel 62 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 4 des Ausländerinnen- und Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) ergänzt werden. Konkret soll kein Widerruf der Aufenthalts- respektive der Niederlassungsbewilligung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit möglich sein, wenn sich die betroffenen ausländischen Personen seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben. Davon ausgenommen sind Personen, welche die Sozialhilfeabhängigkeit «mutwillig» herbeigeführt haben. Ergänzend zirkuliert gegenwärtig eine Petition mit dem gleichen Titel. Sie fordert den Bundesrat auf, die obengenannte parlamentarische Initiative zu unterstützten.
Diese politischen Vorstösse stehen im Kontrast zur laufenden Teilrevision des AIG, welche die Praxis gegenüber Personen ohne Schweizer Pass, die Sozialhilfe beziehen, weiter verschärfen würde.
Die Verschränkung von Aufenthaltsstatus und Sozialhilfeabhängigkeit
Bereits das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer(ANAG) von 1934 ermöglichte die «Ausweisung» einer ausländischen Person, «wenn er [der Ausländer] oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen oder privaten Wohltätigkeit zur Last fällt oder mit Sicherheit demnächst dauernd zur Last fallen wird» (Art. 10 Abs. 1 Bst. c ANAG). Im Jahr 2008 milderte sich die Praxis vorübergehend mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes (AuG). Das AuG schützte ausländische Personen vor einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung, wenn diese seit über 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt hatten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
Seit der Revision vom 1. Januar 2019 enthält das AIG (ehemals AuG) diese Bestimmung jedoch nicht mehr. Rechtlich gesehen kann der Staat somit allen ausländischen Personen ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz entziehen, die (in erheblichem Mass) auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 62 Abs. 1 let. c und Art. 63 Abs. 2 let. c AIG). Zusätzlich wurde der Datenaustausch zwischen den Sozialhilfebehörden und einer Vielzahl anderer Institutionen des Sozialsystems mit den zuständigen Migrationsämtern intensiviert. Sozialhilfebehörden sollen «unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer melden» (Art. 97 Abs. 3 let. d AIG; Art. 82b Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)).
Während die Konsequenzen dieser rechtlichen Veränderungen noch nicht absehbar sind, werden bereits weitere Verschränkungen von Aufenthaltsstatus und Sozialhilfeabhängigkeit geprüft. So wird das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) voraussichtlich noch in diesem Halbjahr eine Vorlage in die Vernehmlassung schicken, die auf einen erleichterten Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei Sozialhilfebezug und Einschränkungen der Sozialhilfe für Drittstaatsangehörige abzielt.
Aufenthaltskontrolle von armutsbetroffenen ausländischen Personen
Die Beschwerdeführerin lebt zwar seit knapp 29 Jahren in der Schweiz. Angesichts der konkreten Umstände, insbesondere der anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit und der Höhe der bezogenen Leistungen [...], drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die Länge ihres Aufenthalts nicht mit ihrer wirtschaftlichen und sozialen Integration korreliert.
Entscheid des Bundesgerichts 2C_953/2018 vom 23. Januar 2019, E.3.3.2
Aufgrund der Verschränkung von Sozialhilfe und Aufenthaltsstatus können Ausländer*innen weggewiesen werden, wenn ihre Sozialhilfeabhängigkeit als selbstverschuldet gilt. In der Bewertung des Verschuldens und somit der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme spielt die «wirtschaftliche Integration» von ausländischen Personen eine zentrale Rolle. Unsere Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichts verdeutlicht, wie auch das Verhalten der ausländischen Person, die Aussichten auf eine zukünftige Arbeitsmarktintegration, die Höhe der bezogenen Sozialhilfegelder und schliesslich die persönliche «Integration» in der Schweiz (bspw. Länge des Aufenthalts und die Erfüllung der Integrationskriterien) geprüft werden. Darauf stützt sich die Abwägung der öffentlichen gegenüber den persönlichen Interessen der betroffenen Person. Dies bedeutet, dass zum Beispiel die Länge des Aufenthaltes, Familienbeziehungen, Grad der «Integration» den wirtschaftlichen (z.B. Kosten für die Unterstützung) und Sicherheitsinteressen der Schweiz gegenübergestellt werden.
Mit den erfolgten rechtlichen Änderungen und den aktuell geprüften Massnahmen ergibt sich ein negatives Bild von armutsbetroffenen Ausländer*innen. Das führt zu sozialer und räumlicher Ausgrenzung und prekarisiert (potenziell) armutsbetroffene Menschen.
Besonders betroffen von den aktuell geplanten Massnahmen sind Personen aus sogenannten «Drittstaaten», da diese rechtlich am einfachsten auszuschliessen sind. Bei der Beurteilung der Würdigkeit einer Anwesenheit in der Schweiz differenziert der Staat also nicht nur zwischen Schweizer Bürger*innen und Nicht-Bürger*innen, sondern auch entlang der politischen bzw. wirtschaftlichen Grenzen Europas. So schafft das Gesetz Einwohner*innen zweiter und dritter Klasse.
AutorInnen
- Lisa Marie Borrelli (E-Mail), HES-SO Valais-Wallis, Hochschule für Soziale Arbeit, nccr-onthemove,
- Stefanie Kurt (E-Mail), HES-SO Valais-Wallis, Hochschule für Soziale Arbeit, nccr-onthemove
- Christin Achermann (E-Mail), Universität Neuenburg, nccr-onthemove
- Luca Pfirter (E-Mail), Universität Neuenburg, nccr-onthemove
Bildquellen
Titelbild: Parapluie abandonné, Olivier Jeannin, CC BY-NC-SA 2.0, via flickr
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