Lea Berger
Das Ziel Nr. 16 der UN-Agenda 2030 will friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern. Gemäss Bund ist «auch die Schweiz (...) aufgefordert, die Ziele national umzusetzen.» Doch ist eine nationale Umsetzung in einer globalisierten Welt ausreichend? Und wie verhalten sich die SDGs zu völkerrechtlichen, verbindlichen Abkommen? Diese Fragen behandelte Dr. Rekha Oleschak-Pillai an der letzten Veranstaltung der SAGW-Veranstaltungsreihe 2019 zu den SDGs, die am 12.12.2019 im Haus der Akademien (Bern) stattfand.
Im 16. Jahrhundert entstand unter der Herrschaft von Königin Elisabeth I in England einer der ersten Aktiengesellschaften: Die East India Company. Durch einen von der Königin ausgestellten Charta erlangte die East India Company das Monopol auf den Handel zwischen dem Kap der Guten Hoffnung und der Magellanstrasse, und konnte dank dem vagen Wortlaut der Charta ebenfalls Handlungen abwickeln, die eigentlich zu den Aufgaben des Staates gehören: zum Beispiel das Gründen von Siedlungen, das Abhalten von Gerichten oder etwa das Einziehen von Steuern. Die East India Company baute bald ein riesiges Imperium auf, welches, als die Blase im 18. Jahrhundert schliesslich platzte, gerettet und später verstaatlicht wurde. «Too big to fail», lautete die Devise. Dieses hier verkürzt dargestellte historische Beispiel zeigt auf, dass meta-nationale Unternehmen, beziehungsweise auf verschiedene Länder fragmentierte Firmen, die eine hohe Macht- und Geldkonzentration aufweisen und somit eine parallele Macht zu den Nationalstaaten bilden, kein neues Phänomen sind.
Völkerrecht – wichtig und fraglich zugleich
Das Völkerrecht entwickelte sich in Zeiten des Kolonialismus und reflektiert zum Teil stark die Interessen der Kolonialmächte. Es ist in unserer globalisierten Welt noch wichtiger als je zuvor. Jedoch stellt R. Oleschak hauptsächlich zwei Paradigmen des Völkerrechts angesichts der von multinationalen Unternehmen geprägten Weltordnung in Frage:
Die Staatssouveränität bildet die Grundlage des Völkerrechts, obwohl die Staaten weder früher noch heute Hauptakteure der internationalen Austausche und Aktivitäten sind.
Das Territorialitätsprinzip besagt, dass ein staatliches Gesetz innerhalb des respektiven Staats wirkt, nicht aber darüber hinaus. Dies ist problematisch, wenn zum Beispiel multinationale Unternehmen mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und gemäss Schweizer Recht illegale Tätigkeiten ausüben. (Dazu auch: Konzernverantwortungsinitiative)
Schweizer Firmen schaden anderen Gesellschaften
Immer wieder greift die Schweizer Presse Fälle auf, in denen Firmen mit Geschäftssitz in der Schweiz sogenannte Spillover-Effekte verursachen, daher einen negativen Einfluss auf die Lebensqualität anderer Gesellschaften haben. Dieses Phänomen bestätigt auch der Sustainable Development Report 2019 der Bertelsmann Stiftung (2019): an erster Stelle vor Singapur und Luxemburg richtet die Schweiz am meisten Schaden in anderen Ländern an; hauptsächlich verantwortlich dafür sind die Rohstoff-, die Finanz- und die Waffenindustrie. Die illegalen Finanzflüsse mit der Schweiz als Destinationsland kosten die Entwicklungsländer geschätzte eine Billion Steuereinkommen jährlich.
Verantwortungsvolles Handeln ist möglich
Diese ernüchternden Feststellungen werden, wenn auch schwach, mit isolierten positiven Gegenbeispielen aufgewogen. Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien beinhaltet zum Beispiel eine Verpflichtung der Staaten, nicht nur die Umwelt, sondern auch die (Arbeits-)Rechte der lokalen Bevölkerung zu schützen. Ausserdem engagieren sich vermehrt Banken dafür, nicht in Unternehmen zu investieren, die mit Waffen handeln, und nicht mit Nahrungsmittel zu spekulieren. Diese Best-Practice-Beispiele zeigen auf, dass verantwortungsvolles Handeln möglich ist, und dass man solches Handeln vermehrt durch juristische Verantwortung, beziehungsweise Haftung, festigen könnte.
Fragen aufwerfen und Dialog stärken
Schliesslich ist mit Blick auf das Völkerrecht die folgende Frage legitim: Wozu brauchen wir die SDGs überhaupt? Denn schliesslich gibt es zu zahlreichen SDG-Bereichen bereits verbindliche Konventionen, die es umzusetzen gilt – zum Beispiel Menschenrechtskonventionen wie die UNO-Pakte 1 und 2, die Kinderrechtskonvention, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie die Kern-ILO-Arbeitsübereinkommen. Gemäss R. Oleschak liegt die Stärke der SDGs genau in diesem Punkt: Fragen aufwerfen und den Dialog zwischen den verschiedenen Akteuren, unter anderem zwischen der Menschenrechts- und der Entwicklungs-Community, anzuregen.