Die SAGW unterstützt die Geistes- und Sozialwissenschaften durch subsidiäre finanzielle Beiträge. Ziel der Fördertätigkeit ist es, stabile Forschungsinfrastrukturen zu schaffen und den wissenschaftlichen Austausch zu ermöglichen.
Antragsberechtigt sind namentlich die Fachgesellschaften, die Mitglieder der SAGW sind. Sie können Subventionen beantragen für Publikationen (Zeitschriften und Reihen), Tagungen sowie Vermittlungs- und Dialogprojekte. Darüber hinaus vergibt die SAGW jährlich einen «Early Career Award» an Forscherinnen und Forscher in einer frühen Phase ihrer Karriere. Und sie subventioniert Reisen von Hochschulangehörigen an Tagungen im Ausland.
Ebenfalls unter die Fördertätigkeit der SAGW fallen die Unternehmen: die vier Nationalen Wörterbücher, das Historische Lexikon der Schweiz (HLS), die Diplomatischen Dokumente der Schweiz (Dodis), Année Politique Suisse (APS), das Inventar der Fundmünzen (IFS) sowie infoclio.ch. Sie werden von der SAGW direkt subventioniert. Zudem fördert die SAGW acht wissenschaftliche Editionsprojekte.
Reglemente und weitere Dokumente
Seit Dezember 2024 gilt ein angepasstes Reglement über die Gewährung von Beiträgen an die Mitgliedsinstitutionen (Fachgesellschaften, Unternehmen und Kuratorien).
Neu steht auch ein Leitfaden zur Verfügung, der die für die Förderinstrumente und Prozesse beschreibt.
- Leitfaden Förderinstrumente für die Fachgesellschaften 282 KB
- Reglement über die Gewährung von Beiträgen an die Mitgliedinstitutionen 377 KB
- Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Publikationen 345 KB
- Open-Access-Policy der SAGW 240 KB
- Information zu den jährlichen Qualitätskontrollen der subventionierten Publikationen 167 KB
- Reglement über die Gewährung von Reisekostenbeiträgen 206 KB
- Finanz- und Unterschriftsreglement der SAGW 185 KB
- Statuten der SAGW 242 KB
Wer kann Gesuche stellen?
Natürliche Personen: Nachwuchsforschende, Vorstandsmitglieder der Mitgliedsinstitutionen und Personen, die schweizerische Organisationen in internationalen Dachverbänden vertreten.
GesuchstellerInnen müssen den Hauptteil ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Schweiz entfalten. Ihre Nationalität beziehungsweise ihr Domizil oder Wohnsitz sind unerheblich.
Abrechnung
Sobald das Reisegesuch bewilligt wurde, finden Sie im Register «Aufgaben» die Aufgabe «Zur Abrechnung bereit».
Gerne bitten wir Sie, die nachfolgenden Unterlagen im Abschnitt «Quittungen» hochzuladen:
- Kostenaufstellung (Aufteilung nach Drittmitteln und Eigenmitteln)
- Beleg Reisekosten (Buchungsbestätigung, Rechnung, Quittung, ...)
- Beleg Unterkunft (Buchungsbestätigung, Rechnung, Quittung, ...)
- Einseitiger bis zweiseitiger Bericht über Ihre Teilnahme
Bitte beachten Sie, dass der auszuzahlende Betrag erst nach Ihrer Reise definitiv festgelegt und ausbezahlt wird.
Relevante Reglemente und weitere Dokumente
Einreichung der Gesuche und Fristen
Seit 2022 läuft die Beitragsverwaltung über das online-Tool mySAGW. Alle Abläufe der Subventionierung laufen über mySAGW online, wir führen keine Papierkorrespondenz mehr.
Gesuche 2026 einreichen
Alle Gesuchsformulare 2026 sind über die Webseite https://my.sagw.ch einzureichen. Die Einreichefrist für die Beitragsgesuche 2026 ist der 3. März 2025.
Rechnungsdokumente 2024 einreichen
Die Rechnungsdokumente 2024 (Erfolgsrechnung und Bilanz sowie den Revisionsbericht) und die Jahresberichte sind ebenfalls über mySAGW einzureichen, ebenso Abrechnungen mit Belegen, die Sie uns zur Auszahlung zukommen lassen wollen, sowie der Jahresbericht 2024. Sie finden alle noch offenen Positionen aus den Verteilplänen ebenfalls in mySAGW.
Detaillierte Anleitung für mySAGW
Kontakt
Für alle Fragen und Rückmeldungen zum online-Tool mySAGW:
Marie Steck (marie.steck(at)sagw.ch)
Für inhaltliche Fragen von Fachgesellschaften: die zuständigen Sektionsverantwortlichen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Verfügungen können gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, St. Gallen, eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, die Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder der Vertreterin bzw. des Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Kontakt
Beitragsgesuche & Reisegesuche
Marie Steck
marie.steck(at)sagw.ch
+41 31 306 92 63
Für inhaltliche Fragen von Fachgesellschaften: die zuständigen Sektionsverantwortlichen